Satzung

Satzung
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Inhaltsübersicht

§1 Gründung des Vereins

§2 Name des Vereins

§3 Sitz des Vereins

§4 Zweck des Vereins

§5 Gemeinnützigkeit

§6 Mitgliedschaft

§6a Ehrenmitgliedschaft

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

§8 Aufgaben der aktiven Mitglieder

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

§10 Mitgliedsbeiträge

§11 Organe des Vereins

§12 Der Vorstand

§13 Geschäftsführender Vorstand

§14 Aufgaben des Vorstandes

§15 Generalversammlung

§16 Kassenprüfer

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§18 Geschäftsjahr

§19 Datenschutz

§20 Satzungsänderung

§21 Auflösung des Vereins

§22 Inkrafttreten der Satzung

§1 Gründung des Vereins

Der Fanfarenzug wurde 1959 gegründet. Der Verein erhielt 1971 den Namen: Fanfarenzug „Blau-Orange“. Im Jahre 1983 erfolgte die Umstellung des Fanfarenzuges in ein Musikkorps. Aus diesem Grund erfolgt die Änderung des Vereinsnamens. Außerdem wird eine neue Satzung errichtet.

§2 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen: Musikkorps „Blau-Orange“ Frickhofen
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz: „eingetragener Verein“.

§3 Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Dornburg-Frickhofen

§4 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Pflege der Blasmusik. Er will seinen Mitgliedern eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen und fördert die Jugendarbeit. Zur Erreichung dieser Ziele werden regelmäßig Proben veranstaltet. Das Musikkorps trägt weiter zum kulturellen Leben der Gemeinde bei. Um seinen Leistungsstand zu erhöhen, veranstaltet das Musikkorps regelmäßig Konzerte.

§5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecks im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, dürfen den Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach §3 Nummer 26a Einkommenssteuergesetz gezahlt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (z.B. Kindergarten Frickhofen).

§6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. aktiven Mitgliedern
2. passiven Mitgliedern

§6a Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die dem Verein ununterbrochen 25 Jahre als Mitglied angehören und sich durch langjährige besondere Verdienste ausgezeichnet haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Aktive Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die sich verpflichtet die Aufgaben des Vereins zu erfüllen, kann als aktives Mitglied aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt schriftlich.

(3) Bei minderjährigen Personen ist zur Aufnahme die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmmehrheit.

II. Passive Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die sich verpflichtet die Aufgaben des Vereins ideell und materiell zu fördern, kann als passives Mitglied aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt schriftlich. Die Passive Mitgliedschaft beginnt mit dem, in der schriftlichen Aufnahme erklärten Datum.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§8 Aufgaben der aktiven Mitglieder

(1) Sämtliche Mitglieder sind gehalten, den Zusammenhalt die Freundschaft und die Geselligkeit des Musikkorps zu pflegen.

(2) Aktive Mitglieder haben regelmäßig an den Proben teilzunehmen. Dies ist die Voraussetzung zur Teilnahme an öffentlichen Auftritten.

(3) Uniform und Instrumente sind in einem gepflegten Zustand zu halten. Bei der mutwilligen Zerstörung des Vereinseigentums haftet das Mitglied für den Schaden.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Aktive Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod.

(2) Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand mitzuteilen.

(3) Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes kann durch einen wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist unter anderem, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz mehrfacher Aufforderung nicht mehr an den Proben teilnimmt.

(4) Über den Ausschluss eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit.

(5) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vorher zu dem Ausschluss zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Generalversammlung anrufen, die entweder den Beschluss des Vorstandes bestätigt oder ablehnt.

II. Passive Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod.

(2) Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Ausschluss eines passiven Mitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen(z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins). Außerdem kann der Ausschluss erfolgen, wenn länger als ein Jahr kein Beitrag mehr gezahlt wurde.

(4) Über den Ausschluss eines passiven Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit.

(5) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vorher zu dem Ausschluss zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Generalversammlung anrufen, die entweder den Beschluss des Vorstandes bestätigt oder ablehnt.

§10 Mitgliederbeiträge

(1) Beiträge zahlen aktive und passive Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr.

(2) Der Beitrag für das Geschäftsjahr ist bis spätestens zur nächsten Generalversammlung zu entrichten.

(3) Über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Generalversammlung.

(4) Die aktiven Mitglieder zahlen bei der Aufnahme einen einmaligen Unkostenbeitrag für Uniform und Instrument.

(5) Über die Festsetzung des Unkostenbeitrages entscheidet die Generalversammlung.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung

§12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem I. Vorsitzenden
2. dem II. Vorsitzenden
3 dem I. Kassierer
4. dem II Kassierer
5. dem I. Schriftführer
6. dem II. Schriftführer
7. dem I. Gerätewart
8. dem II. Gerätewart
9. dem Notenwart
10. dem Jugendvertreter
11. dem I. Beisitzer
12. dem II. Beisitzer

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Generalversammlung wählt jedes Jahr Mitglieder in den Vorstand. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Für die Wahl des Jugendvertreters sind alle Mitglieder vom 7. bis zum 21. Lebensjahr wahlberechtigt. Der Jugendvertreter kann durch die wahlberechtigten Jugendlichen außerhalb der Generalversammlung, bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch offene Abstimmung (Handzeichen). Auf Antrag der Mehrheit der erschienenen Mitglieder kann die Wahl auch in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4) Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder in der Generalversammlung stehen jeweils an:

der I. Schriftführer
der I. Vorsitzende
der II. Kassierer
der Notenwart

der II. Schriftführer
der I. Gerätewart
der II. Vorsitzende
der I. Beisitzer

der Jugendvertreter
der I. Kassierer
der II. Geräteart
der II. Beisitzer

(5) Die Amtsperiode dauert jeweils drei Jahre.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist die dadurch erforderliche Neuwahl auf die Amtszeit des Ausgeschiedenen befristet.

(7) Eine Wiederwahl ist möglich.

§13 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) setzt sich zusammen aus:
1. dem I. Vorsitzenden
2. dem II. Vorsitzenden
3. dem I. Schriftführer
4. dem I. Kassierer

(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils der I. Vorsitzende oder der II. Vorsitzende zusammen mit dem I. Schriftführer oder dem I. Kassierer berechtigt.

§14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Mitglieder über wichtige Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

(2) Der I. Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied lädt zu den Vorstandsitzungen ein.

(3) Der I. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der II. Vorsitzende leitet die Vorstandsitzungen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.

(5) Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vorstandsmitglieder, einschließlich mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes mit Vertretungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung anwesend sind.

(7) Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

§15 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich statt. Teilnahmeberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder.

(2) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, entweder:
I. durch Veröffentlichung in der Dornburg Rundschau
oder
II. durch schriftliche Mitteilung (z.B. Email, Brief, Internetnachricht z.B. Messengerdienst)
oder
III. Durch Veröffentlichung auf der offiziellen Internetseite des Musikkorps

(3) Die Einladung muss die Angabe der Tagesordnung enthalten. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Generalversammlung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
I. Jahresbericht
II. Protokoll der letzten Generalversammlung
III. Kassenbericht
IV. Bericht der Kassenprüfer
V. Entlastung des Vorstandes
VI. Ergänzungswahl des Vorstandes
VII. Verschiedenes

(4) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten befugt. Ihrer Beschlussfassung unterliegen bei Bedarf unter anderem folgende Aufgaben:
I. Abberufung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder
II. Wahl der Kassenprüfer
III. Festsetzung der Beiträge
IV. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
V. Ausschluss von Mitgliedern
VI. Satzungsänderungen
VII. Beschluss über die Auflösung des Vereins

(5) Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(6) Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Generalversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse sind aktenkundig zu machen. Das Protokoll ist durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den II. Vorsitzenden zusammen mit dem 1. Schriftführer, bei Verhinderung durch den II, Schriftführer, zu unterschreiben.

§16 Kassenprüfer

In der Generalversammlung sind für die Kassenprüfer nach Ablauf des folgenden Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und das Amt nicht mehr als zweimal aufeinander folgend ausüben.

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann aus einem wichtigen Grund vom Vorstand einberufen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

(2) Weiterhin können 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich zu stellen. Es gelten die Bestimmungen für die Generalversammlung sinngemäß.

§18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§19 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
a) Name
b) Vorname
c) Geburtsname
d) Geburtsdatum
e) Adresse
f) Telefonnummer(n)
g) E-Mail-Adresse
h) Eintrittsdatum
i) Funktion und Instrument, Foto(s)
j) Status, Geschlecht
k) Bankkontodaten

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert und an die übergeordneten Verbände (z.B. Kreismusikverband, Landesmusikverband, Bundesmusikverband) denen das Musikkorps angeschlossen ist mit Ausnahme des Punktes k) weitergeleitet. Die Grundkontaktdaten a) – j) der Mitglieder des Musikkorps werden im internen Bereich der Musikkorps-Homepage, sowie die Grundkontaktdaten a, b und i im öffentlichen Bereich der Homepage veröffentlicht, solange das Mitglied dem nicht widersprochen hat.

§20 Satzungsänderung

(1) Änderungen dieser Satzung können nur von der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen. In der nächsten Generalversammlung informiert der Vorstand über die Änderungen.

§21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, Das Vereinsvermögen ist dem in §5 genannten Zweck zuzuführen.

§22 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt intern am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Im Außenverhältnis tritt die Satzung mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Stand 23.03.2018